Statuten des Vereins
I Name, Sitz, Zweck
Artikel 1
Name, Sitz
Der Verein Schlachthaus Theater Bern ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.
Artikel 2
Zweck
Der Verein betreibt im Schlachthaus Theater ein Theaterhaus, das Zentrum für zeitgenössisches Theaterschaffen ist. Es soll ein Begegnungsort für das professionelle freie Theater in Bern und in der Schweiz sein. Integrierter Bestandteil ist das Kinder- und Jugendtheater.
Dazu schliesst der Verein einen Leistungsvertrag mit der Stadt Bern ab.
Der Verein veranstaltet in- und ausländische Gastspiele, und er kann mit anderen kulturellen Organisationen Koproduktionen realisieren.
Der Verein kann seine Aktivitäten auch ausserhalb des Schlachthaus Theaters entfalten, besonders in Stadt und Region Bern.
II Mitgliedschaft
Artikel 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen, können Mitglied werden. Die Aufnahme erfolgt durch Bezahlung des Jahresbeitrages.
Gründungsmitglieder sind auf jeden Fall die Theaterverbände Astej (Theater für junges Publikum), ktv (Vereinigung KünstlerInnen – Theater – VeranstalterInnen, Schweiz) und VTS (Vereinigte Theaterschaffende der Schweiz).
Artikel 4
Austritt, Ausschluss
Mit Ausnahme der Theaterverbände Astej, ktv, VTS, kann ein Mitglied jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand austreten.
Der Austritt der Theaterverbände Astej, ktv, VTS ist mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende einer Vertragsperiode mit der Stadt Bern möglich.
Ist ein Mitglied, mit Ausnahme der Theaterverbände Astej, ktv, VTS, mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages mehr als ein Jahr im Verzug, so erlöscht die Mitgliedschaft.
Mitglieder, inbegriffen die Theaterverbände Astej, ktv, VTS, die in krasser Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können vom Vorstand mit einer Zwei-Drittels-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus-geschlossen werden. Ein Rekurs an die Mitgliederversammlung ist innert dreissig Tagen möglich.
Bei Austritt und Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages.
III Organisation
Artikel 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand.
- Die Kontrollstelle.
IV Mitgliederversammlung
Artikel 6
Kompetenz
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. In ihre Kompetenz fallen:
- Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahl der Vorstandsmitglieder, die nicht von der Stadt Bern und den Theaterverbänden Astej, ktv, VTS delegiert werden.
- Wahl der Präsidentin / des Präsidenten.
- Wahl der Kontrollstelle.
- Statutenänderungen.
- Auflösung des Vereins.
Artikel 7
Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, ordentlicherweise innerhalb von vier Monaten nach Rechnungsabschluss (31. Dezember) statt.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unterschriftlich verlangt oder wenn der Vorstand es für nötig hält.
Die Einladung zur ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die schriftliche Einladung erfolgt ordentlicherweise mindestens zwanzig Tage im Voraus.
Artikel 8
Beschlüsse
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Vertritt eine natürliche Person neben ihrer eigenen Mitgliedschaft eine juristische Person, kann sie zwei Stimmen abgeben.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen.
Beschlüsse können nur über traktandierte Geschäfte gefasst werden.
Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin / der Präsident den Stichentscheid.
Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
V Vorstand
Artikel 9
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Diese werden – soweit sie nicht von der Stadt Bern und den Theaterverbänden Astej, ktv, VTS delegiert werden – von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.
Die Verbände Astej, ktv und VTS haben Anspruch auf je eine Vertreterin / einen Vertreter im Vorstand.
Die Theaterschaffenden der Stadt und / oder der Region Bern, die keiner der obenstehenden Organisationen angehören, die Schuldirektion der Stadt Bern, die Vereinigung der Berner Altstadttheater, die Kommission für das freie Theater- und Tanzschaffen in der Stadt Bern, Autorinnen / Autoren, unabhängige Personen aus den Bereichen Kunst, Kultur und / oder Kultur-politik und aus dem Publikum, sollen – über einen Zeitraum von mehreren Amtsdauern betrachtet – ausgewogen im Vorstand vertreten sein.
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen Theaterschaffende sein.
Der Vorstand konstituiert sich selbst – mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten, wo die Wahl der Mitgliederversammlung obliegt.
Die Theaterleitung hat beratenden Stimme.
Der Vorstand kann auch externe Beraterinnen / Berater zuziehen.
Artikel 10
Wahlen
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Dreimalige Wiederwahl ist möglich.
Artikel 11
Kompetenz, Aufgaben
In die Kompetenz des Vorstandes fallen:
- Führung der Geschäfte des Vereins, soweit nicht andere Organe zu-ständig sind.
- Festlegung der Zeichnungsberechtigung.
- Wahl und Kündigung der Theaterleitung, beides mit Zwei-Drittels-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
- Erstellung des Jahresbudgets, zusammen mit der Theaterleitung.
- Überwachung des Budgets und der Finanzierung des Vereins.
- Überwachung der ordnungsgemässen Verwendung aller Beiträge.
- Erlass des Leitbildes des Schlachthaus Theaters und der Richtlinen (Kompetenzen- und Aufgabenkatalog) für die Theaterleitung.
- Erlass von Anstellungsreglement und Stellenbeschreibungen.
- Vertretung des Vereins nach aussen, mit Ausnahme der Belange, die der Theaterleitung vorbehalten sind.
- Vermittlung bei Streitigkeiten unter Vereins- und / oder Vorstands-mitgliedern und / oder den Organen des Vereins.
- Ausschluss von Mitgliedern und von im Verein vertretenen Organisationen im Sinne von Artikel 4, Absatz 4.
Artikel 12
Sitzungen
Der Vorstand tagt nach Bedarf, auf Einladung des Präsidiums oder der Einberufung Theaterleitung, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber vier Mal pro Jahr.
Der Vorstand wird ausserordentlich einberufen, wenn
- die Mehrheit der Vorstandsmitglieder,
- die Kontrollstelle, oder
- die Theaterleitung
dies unterschriftlich verlangt.
Die schriftliche Einladung erfolgt ordentlicherweise mindestens zwanzig Tage im Voraus, unter Angabe der Traktanden.
Anträge können bis zehn Tage vor der Vorstandssitzung an das Präsidium oder an die Theaterleitung gerichtet werden, die sie ihrerseits allen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekannt geben.
Artikel 13
Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – mit Ausnahme von Wahl und Kündigung der Theaterleitung, welche eine Zwei-Drittels-Mehrheit erfordert – mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Theaterleitung hat beratende Stimme.
Der Vorstand kann für einzelne wichtige Sachgeschäfte Kommissionen bilden.
Die Vorstandsmitglieder können sich nicht vertreten lassen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin / der Präsident den Stich-entscheid.
Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
VI Kontrollstelle
Artikel 14
Kontrollstelle
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Revisorinnen / Revisoren oder ein anerkanntes Treuhandbüro als Kontrollstelle. Wiederwahl ist möglich.
Die Kontrollstelle prüft alljährlich die Rechnung, erstattet dem Vorstand zu Handen der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht, und stellt Antrag auf Entlastung.
VII Vereinsmittel und Haftung
Artikel 15
Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er beträgt zur Zeit für natürliche Personen 50 Franken, für juristische Personen 150 Franken, für die im Vorstand vertretenen Theaterverbände Astej, ktv und VTS 150 Franken.
Der Vorstand kann in Einzelfällen andere Jahresbeiträge beschliessen.
Artikel 16
Mittel
Der Verein bestreitet seine Auslagen aus:
- Den Erträgen aus den Veranstaltungen des Schlachthaus Theaters.
- Den Jahresbeiträgen seiner Mitglieder.
- Den Beiträgen der Stadt Bern, von Gemeinden und des Kantons Bern.
- Den Zuwendungen von öffentlicher und privater Seite.
- Dem Erlös aus weiteren Aktivitäten.
Artikel 17
Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins Schlachthaus Theater haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf die Bezahlung des Mitgliederbeitrages.
VIII Statutenrevision und Auflösung des Vereins
Artikel 18
Statutenrevision
Änderungen dieser Statuten können auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Anträge auf Abänderung der Statuten sind vierzig Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Den Mitgliedern wird gleichzeitig mit der Einladung von den Anträgen im Wortlaut Kenntnis gegeben.
Eine Statutenrevision bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Artikel 19
Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird von der Präsidialdirektion der Stadt Bern treuhänderisch verwaltet und sinngemäss zur Förderung des freien Theaterschaffens verwendet.
Die Auflösung wird durch den Vorstand vollzogen.
IX Übergangsbestimmung
Artikel 20
Amtsdauern
Mit dieser Statutenänderung wird der bisher bestehende Ausschuss abgeschafft, und dem Vorstand kommt eine neue Bedeutung zu. Aus diesem Grund werden für die Bestimmung der Amtsdauern, gemäss Artikel 10, bisherige Tätigkeiten in Ausschuss und Vorstand nicht angerechnet.
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 21. Oktober 1996 erstmals genehmigt, danach an der Mitgliederversammlung vom 21. März 2000 abgeändert respektive redaktionell angepasst und in Kraft gesetzt, und an der Mitgliederversammlung vom 10. Dezember 2003 in der nun vorliegenden Form abgeändert respektive redaktionell angepasst und per 1. Januar 2004 neu in Kraft gesetzt worden.
21. März 2000 / März 2003 / Dezember 2003